Das Betriebsrentenstärkungsgesetz

In den letzten Monaten haben wir unsere Kunden zielgerichtet und detailliert über die Auswirkungen des „BRSG“ informiert. Ergänzend hierzu haben wir in einer Broschüre die Inhalte noch einmal zusammengefasst, die Sie hier per Download zum Betriebsrentenstärkungsgesetz abrufen können. Lassen Sie sich in Ihrem eigenen Interesse – und zum Wohl Ihrer MitarbeiterInnen – ausführlich dazu durch uns beraten.

Aktuelle Information zur betrieblichen Altersversorgung anlässlich eines Urteils des BAG – 21.04.2017

Das Bundesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen für die versicherungsförmige Lösung verschärft.

Rechtslage und Entscheidung des BAG:   

Bei Direktversicherungs- oder Pensionskassenzusagen kann der Arbeitgeber beim vorzeitigen Ausscheiden eines Arbeitnehmers seine Verpflichtung auf die Versicherungsleistung begrenzen. Dazu muss der Versicherungsvertrag bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllen (unwiderrufliches Bezugsrecht, keine Abtretung oder Beleihung, keine Beitragsrückstände sowie Verwendung der Überschussanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung). Zudem muss die Anspruchsbegrenzung gegenüber Arbeitnehmer und Versicherer innerhalb von drei Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers erklärt werden (§ 2 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BetrAVG).

Dies bedeutet: Der Arbeitgeber kann die Karte „versicherungsförmige Lösung“ erst dann wirksam ausspielen, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses konkret bevorsteht oder seit dem Ausscheiden nicht mehr als drei Monate vergangen sind!

Bisher wurde davon ausgegangen, dass diese Erklärung bereits bei Erteilung der Zusage abgegeben werden kann. Das BAG hat nun aber entschieden, dass diese Begrenzung des Anspruchs erst im Zusammenhang mit dem Ausscheiden abgegeben werden kann (BAG, Urteil vom 19.05.2016, Az. 794/14, veröffentlicht am 17.08.2016).

Bei Missachtung berechnet sich der Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers auf der Grundlage der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Dies kann zu einem erheblichen Differenzanspruch zur beitragsfreien Versicherungsleistung führen, für die der Arbeitgeber einstehen muss!

Hinweise für die Praxis:

Sobald ein vorzeitiges Ausscheiden eines Mitarbeiters feststeht, muss der Arbeitgeber eine Erklärung der Anspruchsbegrenzung gegenüber dem Arbeitnehmer und dem Versicherer abgeben. Dazu sollte jeder Versicherer ein entsprechendes Formular zur Verfügung stellen können, dass Sie sicherheitshalber im Betrieb vorhalten sollten, um im Bedarfsfall den Vertrag umgehend abmelden zu können!

Der Arbeitnehmer muss unmittelbaren Zugang zu den wesentlichen Daten der Versicherung haben, ohne dass er selber hierzu Erkundigungen anstellen muss, um eine Entscheidung über die Fortführung des Vertrages mit eigenen Beiträgen treffen zu können! Der Arbeitnehmer sollte stets eine Kopie des Versicherungsscheines bzw. seines Versicherungsausweises erhalten – und der Arbeitgeber sollte sich dies quittieren lassen!

Tarifvertrag zur Altersversorgung

Im Rahmen des aktuellen Tarifvertrages wurde gleichzeitig auch die Altersvorsorge für Arbeitnehmer neu geregelt. Dieser „Tarifvertrag zur Altersversorgung“ trat 2013 Kraft. Der Altersvorsorgegrundbetrag entspricht den früheren Vermögenswirksamen Leistungen (VL) und wird künftig im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung in einem förderfähigen Durchführungsweg angelegt. Dieser Vertrag muss bezüglich der Kosten und Leistungen dem Standard der MetallRente entsprechen.

Deutschlands größtes Branchen-Versorgungswerk:

Aktuell haben sich etwa 23.000 Firmen und über 480.000 Arbeitnehmer für die Metallrente als Versorgungsträger ihrer betrieblichen Altersversorgung entschieden. Das Versorgungswerk MetallRente wurde als gemeinsame Einrichtung des Arbeitgeber-Verbandes und der Gewerkschaft IG Metall Ende 2001 gegründet und ist heute das größte industrielle Versorgungswerk in Deutschland.

Hinter dem Versorgungswerk MetallRente steht ein Konsortium leistungsstarker Lebensversicherer und Pensionskassen, die für eine hohe Sicherheit der zugesagten Leistungen stehen. Dem Konsortium gehören die Allianz, Ergo, Generali, R+V und Swiss Life an.

Highlights der MetallRente bAV:

MetallRente ist bundesweiter Industriestandard.
Das Versorgungswerk entspricht geltenden Tarifverträgen in jeglicher Hinsicht (Tarifkonformität).
Günstige Großkundenkonditionen gibt es bereits ab einer versicherten Person, das garantiert auch Beschäftigten kleiner und mittlerer Unternehmen eine attraktive Rendite – unabhängig davon, ob sie tarifgebunden beschäftigt sind oder nicht.

Das Versorgungswerk MetallRente genießt die Unterstützung beider Tarifvertragsparteien und erfüllt die Anforderungen aus dem Tarifvertrag „1 : 1“.

Service:

Sie können von uns per Email mit dem Stichwort „MetallRente“ das „Info-Paket MetallRente Arbeitgeber“ anfordern.

Merkblatt zum Tarifvertrag (Arbeitgeber-Information)

Fachartikel zum Tarifvertrag Altersvorsorge

Auf Anforderung: TV Altersvorsorge zum Nachlesen